Die am häufigsten gegründeten Kapitalgesellschaften firmieren unter GmbH, KGaA und AG. Sie sind juristische Personen des privaten Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie alle unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht.
Körperschaftsteuer Definition: Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine Gemeinschaftsteuer und ebenso wie die Gewerbesteuer eine Unternehmenssteuer. Sie steht Bund und Ländern gleichermaßen zu und wird auf den Gewinn von juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhoben.
Das Wichtigste zur Körperschaftsteuer GmbH
- Die Körperschaftsteuer ist eine Unternehmenssteuer.
- Sie besteuert den Gewinn von juristischen Personen in Höhe von 15 %.
- Das Körperschaftsteuergesetz regelt, welche Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig sind und unterscheidet dabei zwischen eingeschränkt und uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
- Für die GmbH gibt es bei der Körperschaftsteuer keine Freibeträge.
- Genossenschaften sowie Vereine aus Land- und Forstwirtschaft steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von maximal 15.000 € zu.
- Körperschaften, Vereinen und Genossenschaften, die keine Gewinnausschüttung durchführen, steht ein Freibetrag von maximal 5.000 € zu.
Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?
Das Körperschaftsteuergesetz regelt, welche Unternehmen der Körperschaftsbesteuerung unterliegen. Es unterscheidet hierbei zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.
Weiterhin bestimmt es in § 5 KStG, welche Körperschaften trotz unbeschränkter Steuerpflicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Hierzu gehören etwa die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, staatliche Lotterieunternehmen und Körperschaften, die einem gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck dienen.
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind gemäß § 1 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Hierunter fallen:
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- Versicherungen
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- Vereine, Anstalten, Stiftungen
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Am häufigsten firmieren Kapitalgesellschaften unter Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Aktiengesellschaft (AG) und europäische Gesellschaften (SE).
Entsprechend § 1 Abs. 2 KStG erstreckt sich die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte eines Wirtschaftsjahres, wobei es sich um das Kalenderjahr oder um ein beim Finanzamt zu beantragendes, davon abweichendes Wirtschaftsjahr handeln kann.
Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 KStG gilt für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit inländischen Einkünften, die ansonsten weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
Zudem sind nach § 2 Abs. 2 KStG sonstige nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie mit ihren inländischen Einkünften vollständig oder teilweise dem Steuerabzug unterliegen.

Worauf wird die Körperschaftsteuer erhoben?
Besteuert wird der innerhalb eines Wirtschaftsjahres erzielte Gewinn. Unternehmen, die beispielsweise unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, müssen sämtliche Einkünfte bei der Berechnung der Körperschaftsteuer mit einbeziehen (§ 1 Abs. 2 KStG). Somit werden 15 Prozent Körperschaftsteuer auf ihre gesamten erzielten Gewinne vor Steuern erhoben.
Als Zuschlagsteuer ist neben der Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent des Körperschaftsteuerbetrages fällig.
Welche Freibeträge sind bei der Körperschaftsteuer möglich?
Entsprechend § 24 KStG können bestimmte Körperschaften wie Vereine und Genossenschaften, die keine Gewinnausschüttung durchführen, maximal 5.000 € als Freibetrag von der Summe ihres zu versteuernden Einkommens abziehen, wobei dieser Abzug allerdings nicht zu einem Verlust führen darf.
Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, können gemäß § 25 KStG unter bestimmten Voraussetzungen jeweils maximal 15.000 € als Freibetrag von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Dies kann im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden 9 Veranlagungszeiträumen geschehen. Jedoch darf der abgezogene Betrag die Höhe des Einkommens nicht übersteigen, wenn dieses weniger als 15.000 € beträgt.
Auf die jeweils durch den Freibetrag bereinigten zu versteuernden Einkommen wird die Körperschaftsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags erhoben.
Typische Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG, deren Anteilseigner in Form einer Gewinnausschüttung an dem Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden, können nicht von dem Freibetrag profitieren. Grund dafür ist, dass die Gewinnausschüttung bei den Empfängern zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führt. Deshalb gibt es auch keinen Freibetrag für die Körperschaftsteuer der GmbH.
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Körperschaftsteuer GmbH
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie erlangt durch die Eintragung ins Handelsregister Rechtsfähigkeit und ist eine juristische Person des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die GmbH kann eigene Rechte wie beispielsweise an Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie rechtsfähig vor Gericht klagen und verklagt werden.
Das Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 € wird entweder durch einen oder durch mehrere Gesellschafter eingebracht, wobei die Gesellschaftsanteile in der Summe sowohl das Stammkapital als auch das Haftungskapital der GmbH darstellen. Somit haftet nach dem Trennungsprinzip das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH. Die Gesellschafter müssen lediglich für ihre Einlagen einstehen.
Bei einer GmbH ist gesellschaftsrechtlich zu unterscheiden zwischen:
- Vorgründungsgesellschaft: Die Vorgründungsgesellschaft besteht vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und gilt rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gemäß § 2 GmbHG endet diese mit der notariellen Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages. Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich steuerlich um eine Personengesellschaft, weshalb für sie das Einkommensteuergesetz anzuwenden ist. Sollte bereits ein Handelsgewerbe betrieben werden, so handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft (OHG). In einem solchen Fall haften die Gesellschafter für die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
- Vorgesellschaft: Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (notarielle Beurkundung) gilt die Vorgesellschaft rechtlich als Kapitalgesellschaft. Wird die Vorgesellschaft gewerblich tätig, unterliegt sie bereits der Körperschaftsteuerpflicht.
- Eingetragene GmbH: Erst mit der Eintragung ins Handelsregister endet die Vorgesellschaft und wird zur Körperschaft respektive zur juristischen Person des Privatrechts und somit zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Höhe Körperschaftsteuer GmbH
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer der GmbH? Die GmbH ist eine juristische Person und unterliegt daher mit ihren Einkünften der Körperschaftsteuer. Sie muss die Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent entrichten. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Dieser ergibt sich aus dem Körperschaftsteuerbetrag.
Die Körperschaftsteuer GmbH berechnen
Nach § 6 HGB (Handelsgesetzbuch) gilt die GmbH unabhängig von ihrer Tätigkeit als Handelsgesellschaft und somit kraft Rechtsform als Formkaufmann oder Gewerbebetrieb.
Weg der Berechnung Körperschaftsteuer GmbH
Die Gewinnermittlung erfolgt mittels Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) im Rahmen der Bilanz (§ 242 HGB). Das hieraus resultierende zu versteuernde Einkommen (§ 7 KStG) ist die Grundlage für die Berechnung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
- Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG sowie § 8 Abs. 1 und 2 KStG)
- Minus abziehbare Aufwendungen (§ 9 KStG)
- Plus nicht abziehbare Aufwendungen wie beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung von Überstundenvergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder ein zu hohes Geschäftsführergehalt, das nur mit dem angemessenen Teil des Gehaltes als Betriebsausgabe berücksichtigt wird (§ 10 KStG)
Gewinne aus Gewerbebetrieb – Abziehbare Aufwendungen + nicht abziehbare Aufwendungen = zu versteuerndes Einkommen.
Die Körperschaftsteuer fällt auf das zu versteuernde Einkommen an.
Wie sieht die Erhebung von Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschafter aus?
Wurde der Beschluss über die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter getroffen, muss die GmbH für die körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschafter von deren Gewinnanteil 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 Prozent einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Prinzipiell wird die Steuer von den Gesellschaftern geschuldet, doch die Gesellschaft haftet für die Abführung der Körperschaftsteuer in Form der Kapitalertragsteuer. Gleiches gilt für die Abführung der Lohnsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Körperschaftsteuer (§ 43 Abs. 1 EStG).
Die Gesellschafter können sich zwischen zwei Möglichkeiten der Verwendung und der Besteuerung entscheiden:
- Sie können ihren Gewinnanteil als Gesellschaftsanteil im Betriebsvermögen belassen.
- Sie können ihren Gewinnanteil in ihr Privatvermögen übernehmen.
Zu 1.: Soll der Gesellschaftsanteil im Betriebsvermögen bleiben, findet automatisch das Teileinkünfteverfahren Anwendung.
In diesem Fall werden 60 Prozent der betrieblichen Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz und dem Solidaritätszuschlag versteuert. Die restlichen 40 Prozent bleiben steuerfrei.
Außerdem besteht die Möglichkeit, 60 Prozent der Werbungskosten, die mit den Erträgen in Verbindung stehen, in Abzug zu bringen, was nicht möglich ist, wenn die Abgeltungssteuer in Abzug gebracht wird.
Zu 2.: Sollen Beteiligungen im Privatvermögen gehalten werden, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Teileinkünfteverfahren und der Kapitalertragsteuer.
Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren sind:
- Beteiligungsquote mindestens 25 Prozent
- Beteiligungsquote mindestens 1 Prozent und Tätigkeit für die Gesellschaft
- Antrag beim Finanzamt in der Anlage KAP der Steuererklärung
Für das Teileinkünfteverfahren könnte sprechen, dass die betrieblichen Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden und dass ein Werbungskostenabzug möglich ist.
Die Entscheidung für die Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) bedeutet immer den steuerlichen Abzug in Höhe von 25 Prozent. Ein Werbungskostenabzug ist bei dieser Steueralternative ausgeschlossen.
Nicht im Unternehmen tätige Gesellschafter, die weniger als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile in ihrem Privatvermögen halten, können, wenn eine allgemeine Veranlagung für sie günstiger ist, beim Finanzamt beantragen, dass sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen einbezogen werden (§ 32d Abs. 6 EStG). Ansonsten gilt ihre Einkommensteuer mit der Abführung durch die Gesellschaft als abgegolten.
Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft, besteht Steuerfreiheit für die ausgeschütteten Gewinne. Allerdings schmälern 5 Prozent der Gewinnausschüttung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben den Gesellschaftsgewinn (§ 8b Abs. 5 KStG).
Körperschaftsteuer GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft und rechtlich eine Kommanditgesellschaft (KG). Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um einen Vertrag zwischen der GmbH als Komplementär und den Kommanditisten der KG. Somit setzt sich die GmbH & Co. KG aus zwei Gesellschaften zusammen, die parallel gegründet wurden. Für den Zusammenschluss der beiden Gesellschaften sind mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist nötig.
Die GmbH als Komplementär ist in dieser Konstellation die persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit einem Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 €. Dieses muss mindestens zur Hälfte mit 12.500 € eingezahlt sein (§ 5 Abs. 1 GmbHG, § 7 Abs. 2 GmbHG), was allerdings die gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter für den Differenzbetrag bedeutet.
Die Gründung der Kommanditgesellschaft (KG) ist ohne Mindestkapital möglich und somit die Pflichteinlage frei wählbar. Mit der Einzahlung des Gesellschafteranteils, der im Gesellschaftsvertrag festgesetzt wird, erlischt die persönliche Haftung der jeweiligen Kommanditisten (§ 171 Abs. 1 HGB).
Die Körperschaftsteuer GmbH & Co. KG in Kurzfassung
Ist eine GmbH an einer Personengesellschaft beteiligt, muss Körperschaftsteuer entrichtet werden.
Dies lässt sich wie folgt darstellen:
- Besteuert wird die GmbH & Co. KG wie eine Kommanditgesellschaft.
- Die Komplementär-GmbH wird steuerrechtlich wie eine GmbH behandelt, weshalb für ihr zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer abgeführt werden muss.
- Sind die Kommanditisten natürliche Personen, müssen sie ihre Gewinne jeweils selbst versteuern, wobei für sie das Einkommensteuergesetz gilt.
- Sind Kommanditisten gleichermaßen Gesellschafter der Komplementär-GmbH, werden für deren Gewinnanteile Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag fällig. Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer ist nicht möglich.
Somit werden innerhalb einer GmbH und Co KG Körperschaftsteuer für die Komplementär-GmbH und Einkommensteuer von den KG-Gesellschaftern selbst entrichtet.
Die für sie maßgebenden Bestimmungen finden sich sowohl im Einkommensteuergesetz als auch im Körperschaftsteuergesetz.
Wie erfolgt die steuerliche Behandlung einer GmbH & Co KG in Bezug auf ihre Kommanditisten?
Die GmbH & Co. KG wird wie eine Kommanditgesellschaft besteuert, das heißt, dass die Gesellschafter als Steuersubjekte gelten. Der Gewinn wird somit jedem einzelnen Gesellschafter zugerechnet. In diesem Beispiel sind die Kommanditisten natürliche Personen und haben Einkommensteuer gemäß § 2 EStG sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen.
Die Gewinnermittlung erfolgt mithilfe des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Da zivilrechtliche Verträge wie etwa die Auszahlung von Gehältern steuerrechtlich nicht zulässig sind, erfolgt die Gewinnermittlung in zwei Stufen:
Stufe 1 – Verteilung des Gewinns nach handelsrechtlichem Jahresüberschuss.
Die beiden Gesellschafter sind mit jeweils 50 Prozent an der KG beteiligt und erhalten zudem jeweils 150.000 € Jahresgehalt.
Sehr vereinfachtes Beispiel:
Nachdem von den Umsätzen in Höhe von 1.000.000 € sämtliche Kosten und Steuern abgezogen wurden, bleibt ein Jahresüberschuss in Höhe von 450.000 €, von dem jeder Gesellschafter 225.000 € erhält.
Stufe 2 – In der zweiten Stufe erhalten Vergütungen aus Verträgen den Status von gewerblichen Einkünften, wie in diesem Beispiel das Gehalt, das zum Gewinn addiert wird.
Im Ergebnis ist der steuerlich zu berücksichtigende jeweilige Gesellschafteranteil 375.000 € (150.000 € Gehalt und 225.000 Gewinn).
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Körperschaftsteuer GmbH
Die Körperschaftsteuer, abgekürzt mit KSt, ist eine Gemeinschaftsteuer. Zudem ist sie genauso wie die Gewerbesteuer eine Unternehmenssteuer. Sie steht Bund und Ländern gleichermaßen zu und wird auf den Gewinn von juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhoben.
Im Körperschaftsteuergesetz unterscheidet man zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind gemäß § 1 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. (Mehr erfahren)
Die Körperschaftsteuer beträgt allgemein 15 Prozent (§ 23 KStG). Hinzugerechnet wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent aus dem Körperschaftsteuerbetrag. Die Steuerbelastung beträgt somit 15,825 Prozent (15 × 1,055 = 15,825).
Der innerhalb eines Wirtschaftsjahres erzielte Gewinn einer GmbH wird durch Betriebsvermögensvergleich (Aufstellung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) ermittelt und als Gewinn aus Gewerbebetrieb versteuert. Da es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, unterliegt der Gewinn zusätzlich der Gewerbesteuer. Weiterhin muss die Gesellschaft im Fall von Gewinnausschüttungen 25 Prozent Kapitalertragsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag von den Kapitalerträgen einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Der GmbH als juristischer Person des privaten Rechts steht kein Gewerbesteuerfreibetrag zu (§ 2 Abs. 2 GewStG).
Auf Gesellschaftsebene zahlt eine GmbH Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und als Zuschlagsteuer den Solidaritätszuschlag. Dazu kommt die Umsatzsteuer.